Büro für gerichtliche Pflegschaften
Dipl. - Sozialpädagoge (FH) Uwe Schwarz

Kompetenzfelder

Nachlasspflegschaft

Zur Sicherung eines Nachlasses kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der durch das Gericht eingesetzte Nachlasspfleger fungiert als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben nach dem Erblasser. Als Aufgabenbereich kommt auch die Ermittlung der Erben in Betracht. Eine Nachlasspflegschaft kann auch auf Antrag eines Berechtigten, zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches, der sich gegen den Nachlass richtet, angeordnet werden.

 

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Verfahrenspflegschaft

Das Gericht hat dem Betroffenen gemäß § 276 FamFG einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Im Verfahren hat der Verfahrenspfleger die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen. Zu den weiteren gesetzlichen Aufgaben bzw. Pflichten des Verfahrenspflegers gehört es, den Betroffenen über das Verfahren in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte zu unterstützen.


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Rechtliche Betreuung

Wenn volljährige Menschen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen können, kann ggfs. die Bestellung eines rechtlichen Betreuers gemäß § 1814 BGB erforderlich sein. Zwischen zwei Menschen, die sich möglicherweise in ihrem Leben zuvor niemals begegnet sind, entsteht eine sensible Verbindung auf der Grundlage der betreuungsrechtlichen Gesetzgebung. Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Empathie und nicht zuletzt hervorragendes Fachwissen sind die Voraussetzung dafür, dass die rechtliche Betreuung als das erlebt werden kann, was sie aus Sicht des Gesetzgebers sein soll:
Unterstützung der betreuten Menschen bei der Führung eines weitestgehend selbstbestimmten und autonomen Lebens.

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Mitgliedschaft Logo Bund deutscher Nachlasspfleger